Satzung MGV Sauerlandia e.V. Attendorn 1913
Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.2017
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "MGV Sauerlandia e.V. Attendorn 1913".
Sitz des Vereins ist Attendorn.
Er wurde am 12. November 1913 gegründet und ist Mitglied im Chorverband NRW e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nr. VR 5048 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesanges sowie die Heimat- und Brauchtumspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Zur Finanzierung dieser Ziele kann auch die Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art beitragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf Rücklagen bilden, um seine steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jede Änderung der Satzung ist vor satzungsgemäßer Beschlussfassung hierüber dem zuständigen Finanzamt zur Vorabprüfung vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Jedes Mitglied kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Aktives Mitglied ist jede männliche Person, die zumindest zeitweise am Vereinsleben aktiv teilnimmt.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores finanziell unterstützen will, ohne am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag für aktive und fördernde Mitglieder ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung in der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Schüler, Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an anerkannten Freiwilligendiensten (z.B. Bufdis) sind als aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluss bzw. durch Streichung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Chorprobe fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorherigem Gespräch und schriftlicher Mahnung, als aktives Mitglied streichen. Auch hier steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.
Ebenfalls kann der Vorstand Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Eine Wiederaufnahme kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann (innerhalb einer Frist von 3 Wochen), wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktive Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern und ggf. Ersatzkassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Auswahl des Chorleiters;
j) Beschlussfassung über gestellte Anträge;
k) Entscheidung über die Berufung nach § 3 (Mitglieder) und § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) der Satzung;
l) Festlegung des Jahresrahmenprogramms.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus mindestens fünf singenden Mitgliedern des Chores. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über eine Aufstockung bzw. Reduzierung des Beirates.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist bei den Verein verpflichtenden Verträgen bis zu einer Summe von 1.500 € alleinvertretungsberechtigt. Die diesem Betrag übersteigenden Verträge ist eine Vertretung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat werden für vier Jahre gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten geschäftsführenden Vorstandes zu vermeiden, wird in geraden Jahren der Vorsitzende oder der Schriftführer gewählt, in ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenführer. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Der Chorleiter
Der Chorleiter steht in einem freien Mitarbeiterverhältnis zum Chor.
Der Chorleiter übernimmt eigenverantwortlich die künstlerische Leitung des Chores. Die Auswahl des Liedgutes sowie die Planung des musikalischen Jahresprogramms erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vorstand.
Die Teilnahme des Chorleiters an Vorstandssitzungen regelt der Chorleitervertrag.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Beirat angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragen.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2000 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 14.Januar 2017 geändert worden. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
jDer Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.