Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 12. November 1913 gegründet. Er ist Mitglied des Sängerbundes NRW im Deutschen Sängerbund und führt den Namen "MGV Sauerlandia e.V. Attendorn 1913".
Er hat seinen Sitz in Attendorn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges sowie die Heimat- und Brauchtumspflege.
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Zur Finanzierung dieser Ziele kann auch die Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art beitragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Jedes Mitglied kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Die Probezeit beträgt 4 Wochen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Über die endgültige Aufnahme von singenden und fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Beitragsfrei sind singende Mitglieder unter 18 Jahren und während der Berufsausbildung, der Grundausbildung der Bundeswehr (auch Ersatzdienst) und des Studiums; ebenso Ehrenmitglieder. Singende Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den halben Jahresbeitrag.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluss bzw. durch Streichung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Chorprobe fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorherigem Gespräch und schriftlicher Mahnung, als singendes Mitglied streichen. Auch hier steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.
Ebenfalls kann der Vorstand Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Eine Wiederaufnahme kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann (innerhalb einer Frist von 3 Wochen), wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle singenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages für die singenden Mitglieder;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Auswahl des Chorleiters;
j) Beschlussfassung über gestellte Anträge;
k) Entscheidung über die Berufung nach § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) der Satzung
l) Festlegung des Jahresrahmenprogramms
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus mindestens fünf singenden Mitgliedern des Chores.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über eine Aufstockung bzw. Reduzierung des Beirates.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist bei den Verein verpflichtenden Verträgen bis zu einer Summe von 1.500 € alleinvertretungsberechtigt. Die diesem Betrag übersteigenden Verträge ist eine Vertretung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes'
Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat werden für vier Jahre im alternierenden Wechsel gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen'
§ 10
Der Chorleiter
Der Chorleiter steht in einem freien Mitarbeiterverhältnis zum Chor.
Der Chorleiter übernimmt eigenverantwortlich die künstlerische Leitung des Chores. Die Auswahl des Liedgutes sowie die Planung des musikalischen Jahresprogramms erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vorstand.
Die Teilnahme des Chorleiters an Vorstandssitzungen regelt der Chorleitervertrag.
§ 11
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen singenden Mitgliedern beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29 Januar 2000 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.